Carpevigo: Keine Anfechtung der Gläubigerbeschlüsse
Holzkirchen, den 10.10.2022
Gegen die am 25.08.2022 zu den Anleihen der CARPEVIGO AG und der Carpevigo Holding AG zustande gekommenen Beschlüsse der Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz sind binnen der Klagefrist von einem Monat keine Anfechtungsklagen erhoben worden. Die Beschlüsse sind damit verbindlich und in den Anleihebedingungen vollzogen worden.
Am 25.08.2022 fanden Gläubigerversammlungen zu den drei Anleihen der CARPEVIGO AG und der Carpevigo Holding AG statt. Zur Abstimmung stand der Vorschlag, durch einen Teilverzicht den Nominalbetrag der Anleihe um 60 % auf eine verbleibende Quote von 40 % des bisherigen Nominalbetrags zu reduzieren. Der Vorschlag sieht weiter vor, dass nach diesem Schuldenschnitt für die Anleger die Möglichkeit besteht, ihre Anleihe zu kündigen oder langfristig investiert zu bleiben. Die neuen Bedingungen sehen eine Laufzeit von 15 Jahren und einen Jahreszins von 3,75 % vor.
Bei der Anleihe der CARPEVIGO AG (WKN A0N3X2 ISIN: DE000A0N3X28) und bei der Wandelanleihe der Carpevigo Holding AG (WKN A1MA45 ISIN: DE000A1MA458) wurden das gesetzliche Quorum und die erforderlichen Mehrheiten erreicht. Binnen der gesetzlichen Klagefrist sind keine Einwendungen und keine Anfechtungsklagen bei den Gesellschaften erhoben worden. Die Beschlüsse konnten daher vollzogen werden.
Den Anleihegläubigern dieser beiden Anleihen steht damit ein Kündigungsrecht zu. Ihnen wird in Kürze über die Wertpapiermitteilungen die förmliche Benachrichtigung über dieses einmalige Kündigungsrecht zugehen. Die Gesellschaften bitten, mit der Kündigung ggf. bis zum Zugang dieser Mitteilung zuzuwarten. Einzelheiten werden sich aus dieser Mitteilung ergeben.
Beim Energy Bond I der Carpevigo Holding AG (WKN A1PGWY ISIN: DE000A1PGWY5) lag die Anwesenheit am 25.8.2022 bei einer Quote von 25,28 % der im Umlauf befindlichen Anleihen. Die erste Gläubigerversammlung war damit nicht beschlussfähig im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG. Eine zweite Gläubigerversammlung wurde für den 19.10.2022 durch die Gesellschaft einberufen. Es bleibt abzuwarten, ob diese zweite Versammlung nunmehr für die vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen beschlussfähig ist und die erforderlichen Mehrheiten zustande kommen. Eine zweite Gläubigerversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig; das Quorum für qualifizierte Beschlussfassungen liegt bei 25 % (§ 15 Abs. 3 S. 3 SchVG).
Beide Gesellschaften bedanken sich bei den Anleihegläubigern für die Teilnahme an den Versammlungen und die hohe Akzeptanz der vorgeschlagenen Lösungen.
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