PRESSEMITTEILUNG
Carpevigo: Zustimmung der Gläubigerversammlungen
Holzkirchen, den 29.08.2022
Am 25.08.2022 fanden zu den Anleihen der CARPEVIGO AG und der Carpevigo Holding AG Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz statt. Der Vorschlag der Gesellschaften, einen Schuldenschnitt und weitere Änderungen der Anleihebedingungen zu vereinbaren, hat bei den Anleihegläubigern eine hohe Zustimmung erfahren.
Am 25.08.2022 fanden Gläubigerversammlungen zu den drei Anleihen der CARPEVIGO AG und der Carpevigo Holding AG statt. Zur Abstimmung stand der Vorschlag, durch einen Teilverzicht den Nominalbetrag der Anleihe um 60 % auf eine verbleibende Quote von 40 % des bisherigen Nominalbetrags zu reduzieren. Der Vorschlag sieht weiter vor, dass nach diesem Schuldenschnitt für die Anleger die Möglichkeit besteht, ihre Anleihe zu kündigen oder langfristig investiert zu bleiben. Die neuen Bedingungen sehen eine Laufzeit von 15 Jahren und einen Jahreszins von 3,75 % vor.
Bei der Anleihe der CARPEVIGO AG (WKN A0N3X2 ISIN: DE000A0N3X28) waren 73,06 % der Anleihegläubiger anwesend oder wirksam vertreten. Das für Beschlussfassungen erforderliche gesetzliche Quorum von 50 % wurde damit erreicht, sodass verbindliche Abstimmungen möglich waren (§ 15 Abs. 3 S. 1 SchVG). Die anwesenden Anleihegläubiger haben dem Vorschlag der Gesellschaft ohne Änderungen einstimmig zugestimmt.
Bei der Wandelanleihe der Carpevigo Holding AG (WKN A1MA45 ISIN: DE000A1MA458) lag die Anwesenheit bei 85,18 %, sodass das Quorum des § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG ebenfalls erreicht wurde. Auch hier haben die anwesenden Anleihegläubiger dem Vorschlag der Gesellschaft ohne Änderungen einstimmig zugestimmt.
Beim Energy Bond I der Carpevigo Holding AG (WKN A1PGWY ISIN: DE000A1PGWY5) lag die Anwesenheit bei einer Quote von 25,28 % der im Umlauf befindlichen Anleihen. Die erste Gläubigerversammlung war damit nicht beschlussfähig im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG. Eine zweite Gläubigerversammlung wird durch die Gesellschaft gerade einberufen. Eine zweite Gläubigerversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig; das Quorum für qualifizierte Beschlussfassungen liegt bei 25 % (§ 15 Abs. 3 S. 3 SchVG).
Hinsichtlich der Anleihe der CARPEVIGO AG und der Wandelanleihe der Carpevigo Holding AG sind somit in den Versammlungen die zur Annahme des Vorschlags der Gesellschaft erforderlichen Quoren und Mehrheiten jeweils erreicht worden. Beim Energy Bond I wird eine zweite Gläubigerversammlung stattfinden, in welcher nochmals über den Vorschlag der Gesellschaft zu beschließen sein wird.
Beide Gesellschaften bedanken sich bei den Anleihegläubigern für die Teilnahme und die hohe Akzeptanz der vorgeschlagenen Lösungen.
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